Rechtsprechung
BFH, 16.05.1989 - IV B 53/89 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,10604) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 23.10.2000 - VI B 45/99
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
Wird die Beschwerde --wie im Streitfall-- in einem gesonderten Schriftsatz begründet, muss auch dieser innerhalb der Monatsfrist beim Finanzgericht (FG) eingehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 1989 IV B 53/89, BFH/NV 1990, 244). - BFH, 13.11.2000 - III B 73/00
Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - …
Die Beschwerdefrist ist eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH-Beschluss vom 16. Mai 1989 IV B 53/89, BFH/NV 1990, 244, m.w.N.). - BFH, 08.12.1994 - IV B 7/94
Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde
Zwar muß die Begründung nicht in der Beschwerdeschrift erfolgen, sondern kann auch getrennt davon in einem eigenen Schriftsatz gegeben werden; das ändert aber nichts daran, daß die Frist von einem Monat (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verlängert werden kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. Mai 1989 IV B 53/89, BFH/NV 1990, 244).